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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) der Firma UMAREX AUSTRIA GmbH & Co KG

1. Allgemeines

Unsere LZB sind Bestandteil aller unserer Lieferverträge. Von unseren LZB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Ergänzungen werden von uns schriftlich bekannt gegeben.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt sie schriftlich. Ist der Auftragserteilung unser Angebot vorausgegangen, so kommt der Vertrag durch Erteilung des Auftrages zustande, ohne dass es von uns einer nochmaligen Bestätigung bedarf. Liegt weder ein Angebot von uns noch eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, sondern lediglich die Bestellung durch den Kunden, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald wir Versand- oder Auslieferauftrag erteilt haben.

3. Preise

3.1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein, jedoch zuzüglich Mehrwertsteuer entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Alle UVP’s sind unverbindlich empfohlene Verkaufspreise inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.2. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, soweit die Waren im kaufmännischen Verkehr veräußert werden.

3.3. Mindermengen- Zuschlag
Für Aufträge mit einem Netto-Warenwert unter 500,00 EURO behalten wiruns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages von 10,00 EURO vor.

3.4. Mindestbestellwert
Erstauftrag bei Neukunden 500,00 EURO netto.

3.5. Gefahrgut-Zuschlag
Bei Gefahrgutlieferungen werden die anfallenden Speditionskosten jeweils zuzüglich einer Pauschale von mind. 20 EURO in Rechnung gestellt.

4. Lieferung

4.1. Lieferung und Versand erfolgen ab Fabrik und – auch bei Frankolieferungen – auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht mit der Verladung oder – wenn Abholung vereinbart und verzögert wird – mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Wir haften weder für Verluste noch für Beschädigung. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers ab. Für die Transportversicherung und Maut wird eine Pauschale von 1,5 % des Nettowarenwertes berechnet. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% nicht beanstandet werden.

4.2. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

5. Lieferfristen

Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferverzögerungen aufgrund von rechtmäßigen Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vetretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Lieferverzug durch den Verkäufer trotz fix vereinbarter Lieferzeit oder eines Liefertermines muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen. Sollte der Verkäufer bis dahin mit der Auftragserfüllung immer noch säumig sein, erwächst dem Käufer das Recht, den Auftrag zu stornieren, ohne jedoch weitgehende Ansprüche geltend machen zu können.

6. Zahlung

6.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zahlbar innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware an den Kunden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Geldeingang auf unserem Konto maßgebend.

6.2. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nicht überschreiten. Zahlt der Kunde durch Übersendung eines von uns ausgestellten oder von ihm angenommenen Finanzierungswechsels, der dem Kunden von uns zum Zwecke der Refinanzierung zurückgegeben wird und für den wir vom Kunden einen Scheck erhalten, so gelten alle Leistungen des Kunden im Rahmen dieses Vorganges als bewirkt, wenn wir durch Einlösung des Wechsels durch den Kunden aus der Wechselhaftung vorbehaltlos befreit sind. Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferverzögerungen aufgrund von rechtmäßigen Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Lieferverzug durch den Verkäufer trotz fix vereinbarter Lieferzeit oder eines Liefertermines muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen. Sollte der Verkäufer bis dahin mit der Auftragserfüllung immer noch säumig sein, erwächst dem Käufer das Recht, den Auftrag zu stornieren, ohne jedoch weitgehende Ansprüche geltend machen zu können.

7. Gewährleistung

7.1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder können wir aus anderen Gründen nicht liefern, so haben wir zunächst das Recht, nachzuerfüllen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Kunde mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

7.2. Die Feststellung von Mängeln muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Ware zweiter Wahl können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden.

7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden.

7.4. Im Gewährleistungsfall und für Mängelfolgeschäden sind Ersatzforderungen ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechsel-Basis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen.

8.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs zu sichern.

8.3. Bei Zahlungsrückstand oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage unseres Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten. Der Kunde stimmt schon jetzt zu. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten mit dem Erlös zu verrechnen.

8.4. Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltsware nur für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind, die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Einkaufswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

8.5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

8.6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab, auch Schadenersatzleistungen Dritter, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretungen an.

8.7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9. Retouren

Rücksendungen jeder Art bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Kunden auf unserem Warenrückgabe-Antrag und unserer Annahmebestätigung. Wir sind nicht verpflichtet, Warenrücksendungen ohne unsere Annahmebestätigung anzunehmen. Retouren sind nur frei an unser Lieferwerk zu senden, ist ein Gewährleistungsfall gegeben, werden die Portokosten erstattet. Bei Beanstandungen von Kompressoren werden diese nach telefonischer Rücksprache durch einen von uns beauftragten Spediteur abgeholt.

10. Reparaturen

Reparaturen außerhalb unserer Gewährleistung werden von uns gegen Berechnung der vereinbarten, anderenfalls der erforderlichen Kosten durchgeführt. Kosten und Gefahr des Versandes und der Rücksendung trägt der Kunde. Wir übernehmen Reparaturaufträge nur nach vorheriger Vereinbarung. Reparaturaufträge bis zum Reparaturwert von 50,00 EURO werden ohne Voran-kündigung oder Kostenvoranschlag ausgeführt.

11. Sonderregelungen

Erfüllt unser Kunde seine Vertragspflichten nicht oder werden uns Umstände bekannt, die die von uns angenommene Kreditwürdigung des Kunden mindern, sind wir berechtigt, unsere Sicherungsrechte geltend zu machen und alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit abhängig zu machen, sofern der Kunde nicht vorab zahlt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Handelsgeschäfte mit Unternehmen ist, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, Kufstein. Das gilt auch für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses. Für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrags-verhältnis gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Sonstiges

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien entspricht.

14. Datenschutz

14.1. Die Firma UMAREX AUSTRIA wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich der Firma UMAREX AUSTRIA erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

14.2. Die Firma UMAREX AUSTRIA verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter anzuhalten, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

14.3. Die Firma UMAREX AUSTRIA ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Datenverarbeitung im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an die Firma UMAREX AUSTRIA sowie der Verarbeitung solcher Daten durch die Firma UMAREX AUSTRIA ist vom Auftraggeber sicherzustellen. Der Auftraggeber hat die Firma UMAREX AUSTRIA aus der Überlassung von personenbezogenen Daten schad- und klaglos zu halten.

14.4. Die Firma UMAREX AUSTRIA ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Die Firma UMAREX AUSTRIA ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

14.5. Mit Abschluss des Vertrages erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen. Unterauftragnehmer werden vertraulich dazu verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Ergänzende Lieferbedingungen der Firma UMAREX AUSTRIA

1.

Waffen und Munition, für deren Verkauf eine waffenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden nur dann ausgeliefert, wenn uns eine beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde für den Waffenhandel, sowie des Gewerbescheines vorliegt. Änderungen der Erlaubnis sind uns unverzüglich mitzuteilen.

2.

Lieferungen innerhalb Österreichs erfolgen ab einem Bestellwert (Netto-Warenwert) von 500,00 EURO versandkostenfrei. Bei einem Netto-Warenwert von unter 500,00 EURO pro Bestellung berechnen wir eine Versandkostenpauschale von 10,00 EURO.

3.

Eine Rückgabe der Ware aus unseren Lieferungen außerhalb der Gewährleistung bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Rücksendungen berechnen wir 20 % Kostenanteil und Portokosten, soweit nicht Alter und Zustand der retournierten Ware einen höheren Kostenanteil verlangt. Grundsätzlich ausgeschlossen von Rücknahmen sind Sonderanfertigungen oder beschädigte Ware, ausgenommen Gewährleistungsfälle.

4.

Der Gewerbetreibende muss sich beim Verkauf von Waffen, Air Soft und anderen Produkten welche irgendwelchen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, nach dem Waffengesetz, der Gewerbeordnung und den speziellen bundesländerspezifischen Verordnungen richten.

5.

UMAREX Austria Produkte erfüllen alle erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen und sind somit vertriebsfähig, unabhängig von den eventuell bereits vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Vertriebsauflagen und Erwerbsvoraussetzungen. Sollte ein durch UMAREX Austria vertriebenes Produkt von einer zukünftigen Gesetzesinitiative betroffen sein und zukünftig nur noch unter anderen Auflagen und/oder eingeschränkt vertrieben werden können, berechtigt dies nicht zur Rückgabe der Ware, zur Minderung des Kaufpreises oder zu einer Verlängerung des Zahlungsziels. UMAREX Austria übernimmt ausdrücklich keine Haftung dafür, dass das Produkt auch in Zukunft und insbesondere nach Umsetzung eventueller Gesetzesinitiativen uneingeschränkt weiter vertrieben werden kann.

6.

Unsere Güter können der Exportkontrolle Österreichs einschließlich EU-Recht unterliegen (Gemeinsame Militärgüterliste, Kriegsmaterial, Dual-Use, Waffenembargos, EU-Feuerwaffenverordnung, Waffengesetz u.dgl). Bitte beachten Sie die Rechtsvorschriften Ihres eigenen Landes sowie – wenn anwendbar – das EU-Recht.

7.

Bitte beachten Sie zusätzlich die Vorschriften der US-(Re-)Exportkontrolle. Die USA gehen von einer extraterritorialen Geltung ihrer Exportkontrolle aus. US-Genehmigungsvorbehalte oder US-Verbote (einschließlich US-Embargos) können die Folge sein. Von uns gelieferte US-Waren sind ausschließlich für den Verbleib in Österreich bestimmt.

8.

Spezielle an Sie zu versendenden Artikel unterliegen der Exportkontrolle der Bundesrepublik Deutschland. Für die Ausfuhr aus der europäischen Gemeinschaft ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Sie dürfen nicht in Nicht-EU-Länder ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) der Bundesrepublik Deutschland exportiert werden. Dieses Verbot der Wiederausfuhr ist auch bei der Weitergabe dieser Waren zu beachten und der jeweilige Abnehmer ist vertraglich zu verpflichten, dies einzuhalten.

Seit 1972 hat sich die UMAREX CORPORATE GROUP von Deutschland aus einen festen Platz unter den Herstellern von Freizeitwaffen und Outdoor-Produkten erobert. Mit der Gründung von UMAREX AUSTRIA im Jahr 1985 baute Umarex seine internationale Präsenz aus. Das heute in Walchsee perfekt verkehrstechnisch angebundene Handelshaus ist Ansprechpartner für den Waffenfachhandel und Outdoor-Handel in ganz Österreich und Südost-Europa. Erfahrene und speziell geschulte Mitarbeiter betreuen ihre Kunden umfassend, beraten fachkundig und sind für ihren exzellenten Service bekannt. Das Sortiment ist speziell auf die Bedürfnisse unserer Kunden abgestimmt.

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